INSTRUKTION
über die Ausführung des als Motu proprio erlassenen
Apostolischen Schreibens Summorum Pontificum
von PAPST BENEDIKT XVI.
I.
Einleitung
1. Das am 7. Juli 2007 als Motu proprio erlassene
Apostolische Schreiben
Summorum Pontificum
von Papst
Benedikt XVI.,
das am 14. September 2007 in Kraft getreten ist, hat der ganzen Kirche den
Reichtum der römischen Liturgie besser zugänglich gemacht.
2. Mit diesem Motu proprio hat Papst
Benedikt XVI.
ein universalkirchliches Gesetz erlassen, um den Gebrauch der römischen
Liturgie, wie sie 1962 in Geltung war, neu zu regeln.
3. Der Heilige Vater ruft darin zuerst die Sorge der
Päpste um die Pflege der heiligen Liturgie und um die Anerkennung der
liturgischen Bücher in Erinnerung und bekräftigt dann ein Prinzip der Tradition,
das seit unvordenklicher Zeit anerkannt und auch in Zukunft zu bewahren ist: „Jede
Teilkirche muss mit der Gesamtkirche nicht nur hinsichtlich der Glaubenslehre
und der sakramentalen Zeichen übereinstimmen, sondern auch hinsichtlich der
universal von der apostolischen und ununterbrochenen Überlieferung empfangenen
Gebräuche, die einzuhalten sind, nicht nur um Irrtümer zu vermeiden, sondern
auch damit der Glaube unversehrt weitergegeben wird; denn das Gesetz des Betens
(lex orandi) der Kirche entspricht ihrem Gesetz des Glaubens (lex credendi)".1
4. Der Heilige Vater erinnert zudem an jene Päpste, die
sich in herausragender Weise für dieses Anliegen eingesetzt haben, besonders an
den heiligen Gregor den Großen und den heiligen Pius V. Der Papst unterstreicht
auch, dass in der Geschichte der liturgischen Bücher das Missale Romanum,
das im Lauf der Zeit bis zum seligen Papst
Johannes XXIII.
verschiedene Erneuerungen erfahren hat, einen besonderen Platz einnimmt. Im
Gefolge der liturgischen Reform nach dem
II. Vatikanischen Konzil hat Papst
Paul VI. im
Jahr 1970 ein neues Messbuch für die Kirche des lateinischen Ritus approbiert,
das dann in verschiedene Sprachen übersetzt worden ist. Papst
Johannes Paul II.
hat im Jahr 2000 dessen dritte Ausgabe promulgiert.
5. Verschiedene Gläubige, die im Geist der liturgischen
Formen vor dem
II. Vatikanischen Konzil geprägt worden sind, haben den innigen Wunsch ausgesprochen, die alte
Tradition zu bewahren. Daher hat Papst
Johannes Paul II.
mit dem von der Heiligen Kongregation für den Gottesdienst 1984 erlassenen
Spezialindult Quattuor abhinc annos die Erlaubnis erteilt, den Gebrauch
des vom seligen Papst
Johannes XXIII.
promulgierten römischen Messbuchs unter bestimmten Bedingungen wieder
aufzunehmen. Darüber hinaus ersuchte Papst
Johannes Paul II.
mit dem Motu proprio
Ecclesia Dei
von 1988 die Bischöfe, diese Erlaubnis allen Gläubigen, die darum bitten,
großzügig zu gewähren. In diese Linie stellt sich Papst
Benedikt XVI.
mit dem Motu proprio
Summorum Pontificum,
das einige wesentliche Kriterien für den Usus antiquior des römischen
Ritus angibt, die hier in Erinnerung gerufen werden sollen.
6. Die Texte des römischen Messbuchs von Papst
Paul VI..
und des Missale, das in letzter Ausgabe unter Papst
Johannes XXIII.
erschienen ist, sind zwei Formen der römischen Liturgie, die „ordentliche" (forma
ordinaria) beziehungsweise „außerordentliche" Form (forma extraordinaria)
genannt werden. Dabei handelt es sich um zwei Gebrauchsweisen des einen
römischen Ritus, die nebeneinander stehen. Beide Formen sind Ausdruck derselben
lex orandi der Kirche. Wegen ihres ehrwürdigen und langen Gebrauchs muss
die außerordentliche Form mit gebührender Achtung bewahrt werden.
7. Das Motu proprio
Summorum Pontificum
wird von einem
Brief begleitet, den der Heilige
Vater am selben Tag (7. Juli 2007) an die Bischöfe gerichtet hat. Darin gibt er
zusätzliche Erklärungen über die Angemessenheit und die Notwendigkeit des Motu
proprio; es ging darum, eine Lücke zu schließen und den Gebrauch der römischen
Liturgie, die 1962 in Geltung war, neu zu regeln. Dies wurde vor allem deswegen
erforderlich, weil es zum Zeitpunkt der Einführung des neuen Messbuchs nicht als
nötig erachtet worden war, den Gebrauch der 1962 geltenden Liturgie durch
entsprechende Richtlinien zu regeln. Da die Zahl der Gläubigen zunimmt, die
darum bitten, die außerordentliche Form gebrauchen zu können, ist es notwendig
geworden, darüber einige Normen zu erlassen.
Unter anderem hält Papst
Benedikt XVI.
fest: „Es gibt keinen Widerspruch zwischen der einen und der anderen Ausgabe
des Missale Romanum. In der Liturgiegeschichte gibt es Wachstum und Fortschritt,
aber keinen Bruch. Was früheren Generationen heilig war, bleibt auch uns heilig
und groß; es kann nicht plötzlich rundum verboten oder gar schädlich sein".2
8. Das Motu proprio
Summorum Pontificum
stellt einen wichtigen Ausdruck des Lehramtes des Papstes und der ihm eigenen
Sendung (munus) dar, die heilige Liturgie der Kirche zu regeln und zu
ordnen,3 und zeigt seine pastorale Sorge als Stellvertreter Christi
und Hirte der Gesamtkirche.4 Sein Schreiben hat folgende Ziele:
a) allen Gläubigen die römische Liturgie im Usus
antiquior anzubieten, da sie ein wertvoller Schatz ist, den es zu bewahren
gilt;
b) den Gebrauch der forma extraordinaria all
jenen wirklich zu gewährleisten und zu ermöglichen, die darum bitten. Dabei ist
vorausgesetzt, dass der Gebrauch der 1962 geltenden römischen Liturgie eine
Befugnis ist, die zum Wohl der Gläubigen gewährt worden ist und daher zugunsten
der Gläubigen, an die sie sich primär richtet, ausgelegt werden muss;
c) die Versöhnung innerhalb der Kirche zu fördern.
II.
Aufgaben der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei
9. Der Heilige Vater hat der Päpstlichen Kommission
Ecclesia Dei für den Bereich ihrer Zuständigkeit ordentliche,
stellvertretende Hirtengewalt verliehen, insbesondere für die Aufsicht über die
Einhaltung und die Anwendung der Vorschriften des Motu proprio
Summorum Pontificum
(vgl. Art. 12).
10. § 1. Über die besonderen Befugnisse hinaus, die ihr
von Papst
Johannes Paul II.
verliehen und die von Papst
Benedikt XVI.
bestätigt worden sind (vgl. Motu proprio
Summorum Pontificum,
Art. 11-12), übt die Päpstliche Kommission diese Hirtengewalt auch dadurch aus,
dass sie als hierarchischer Oberer die ihr rechtmäßig vorgelegten Rekurse gegen
einzelne Verwaltungsakte von Ordinarien entscheidet, die dem Motu proprio zu
widersprechen scheinen.
§ 2. Die Dekrete, mit denen die Päpstliche Kommission
diese Rekurse entscheidet, können ad normam iuris beim Obersten
Gerichtshof der Apostolischen Signatur angefochten werden.
11. Es kommt der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei
zu, nach vorheriger Approbation durch die Kongregation für den Gottesdienst und
die Sakramentenordnung für die etwaige Herausgabe der liturgischen Texte für die
forma extraordinaria des römischen Ritus zu sorgen.
III.
Besondere Normen
12. Diese Päpstliche Kommission erlässt nach Abschluss
der Erkundigungen bei den Bischöfen der Welt kraft der Autorität, die ihr
verliehen worden ist, und der Befugnisse, die sie besitzt, gemäß
can. 34 des Codex des
kanonischen Rechtes
die vorliegende Instruktion, um die rechte Interpretation und Anwendung des Motu
proprio
Summorum Pontificum zu
gewährleisten.
Die Zuständigkeit der Diözesanbischöfe
13. Nach dem
Codex des kanonischen
Rechtes müssen die
Diözesanbischöfe über das gottesdienstliche Leben wachen, damit das Wohl der
Gläubigen gesichert ist und in ihrer Diözese alles sich in Ruhe, Würde und
Frieden vollzieht.5 Sie sollen dabei stets der Gesinnung (mens)
des Papstes folgen, die im Motu proprio
Summorum Pontificum
klar zum Ausdruck kommt.6 Im Fall von Auseinandersetzungen oder
begründeten Zweifeln über gottesdienstliche Feiern in der forma
extraordinaria wird die Päpstliche Kommission Ecclesia Dei
entscheiden.
14. Nach Maßgabe des Motu proprio
Summorum Pontificum
ist
es Aufgabe des Diözesanbischofs, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die
Achtung der forma extraordinaria des römischen Ritus zu gewährleisten.
Der coetus fidelium
(vgl. Motu proprio
Summorum Pontificum,
Art. 5 § 1)
15. Ein coetus fidelium („Gruppe von Gläubigen")
kann dann als stabiliter existens („dauerhaft bestehend") im Sinn von
Art. 5 § 1 des Motu proprio
Summorum Pontificum
betrachtet werden, wenn er aus einigen Angehörigen einer bestimmter Pfarrei
besteht, die sich aufgrund der Verehrung für die Liturgie im Usus antiquior
zusammengefunden haben, auch nach der Veröffentlichung des Motu proprio, und die
darum bitten, dass die außerordentliche Form in der Pfarrkirche oder in einem
Oratorium oder einer Kapelle gefeiert werde. Ein solcher coetus kann auch
aus Personen bestehen, die aus verschiedenen Pfarreien oder Diözesen stammen und
die zu diesem Zweck in einer bestimmten Pfarrkirche, einem Oratorium oder einer
Kapelle zusammenkommen.
16. Für den Fall, dass ein Priester mit einigen
Personen gelegentlich in eine Pfarrkirche oder in ein Oratorium kommt, um in der
forma extraordinaria nach Art. 2 und 4 des Motu proprio
Summorum Pontificum
zu
zelebrieren, soll der Pfarrer, der Kirchenrektor oder der für eine Kirche
verantwortliche Priester diese Feier zulassen, wobei freilich die Erfordernisse
der regulär festgelegten Gottesdienstordnung in der jeweiligen Kirche zu
beachten sind.
17. § 1. Für Entscheidungen in Einzelfällen soll sich
der Pfarrer, der Rektor oder der für eine Kirche verantwortliche Priester von
seiner Klugheit sowie von seelsorgerischem Eifer und vom Geist großzügiger
Gastfreundschaft leiten lassen.
§ 2. Wenn es sich um kleinere Gruppen handelt, soll man
sich an den Ortsordinarius wenden, um eine Kirche zu finden, in der diese
Gläubigen sich versammeln und solche Gottesdienste mitfeiern können. Auf diese
Weise soll den Gläubigen die Teilnahme erleichtert und eine würdigere Feier der
heiligen Messe gewährleistet werden.
18. Auch an Heiligtümern und Wallfahrtsorten soll den
Pilgergruppen, die darum bitten, die Feier in der forma extraordinaria
ermöglicht werden, wenn ein geeigneter Priester zur Verfügung steht (vgl. Motu
proprio
Summorum Pontificum,
Art. 5 § 3).
19. Die Gläubigen, die Gottesdienste in der forma
extraordinaria erbitten, dürfen nicht Gruppen unterstützen oder angehören,
welche die Gültigkeit oder Erlaubtheit der heiligen Messe oder der Sakramente in
der forma ordinaria bestreiten und/oder den Papst als Obersten Hirten der
Gesamtkirche ablehnen.
Der sacerdos idoneus
(vgl. Motu proprio
Summorum Pontificum,
Art. 5 § 4)
20. Im Bezug auf die Frage nach den notwendigen
Voraussetzungen dafür, dass ein Priester für „geeignet" gehalten werden kann, um
in der forma extraordinaria zu zelebrieren, ist Folgendes zu beachten:
a) Jeder Priester, der nach Kirchenrecht nicht daran
gehindert ist, muss als geeignet betrachtet werden, die heilige Messe in der
forma extraordinaria zu feiern.7
b) Bezüglich des Gebrauchs der lateinischen Sprache ist
eine grundlegende Kenntnis erforderlich, die es erlaubt, die Worte richtig
auszusprechen und deren Bedeutung zu verstehen.
c) Bezüglich der Vertrautheit mit dem Ablauf des Ritus
sind jene Priester als geeignet zu vermuten, die von sich aus in der forma
extraordinaria zelebrieren wollen und diese bereits früher verwendet haben.
21. Die Ordinarien werden ersucht, dem Klerus die
Möglichkeit zu bieten, eine angemessene Hinführung zu den Feiern der forma
extraordinaria zu erhalten. Dies gilt auch für die Seminare, die für eine
geeignete Ausbildung der zukünftigen Priester durch das Studium der lateinischen
Sprache sorgen müssen8 und, wenn die pastoralen Erfordernisse dies
nahelegen, die Möglichkeit bieten sollen, die forma extraordinaria des
Ritus zu erlernen.
22. In Bistümern, wo es keine geeigneten Priester gibt,
können die Diözesanbischöfe die Mitarbeit von Priestern der Institute erbitten,
die von der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei errichtet worden sind,
sei es für die Feier von Gottesdiensten, sei es für das eventuelle Erlernen
derselben.
23. Das Motu proprio gewährt jedem Welt- und
Ordenspriester die Erlaubnis, die Messe sine populo (oder mit Beteiligung
nur eines Messdieners) in der forma extraordinaria des römischen Ritus zu
feiern (vgl. Motu proprio
Summorum Pontificum,
Art. 2). Daher brauchen die Priester für solche Feiern gemäß dem Motu proprio
Summorum Pontificum
keinerlei besondere Erlaubnis ihrer Ordinarien oder Oberen.
Die liturgische und kirchliche Disziplin
24. Die liturgischen Bücher der forma extraordinaria
sind nach ihren eigenen Vorschriften zu gebrauchen. Alle, die nach der forma
extraordinaria des römischen Ritus zelebrieren wollen, müssen die
entsprechenden Rubriken kennen und sind dazu verpflichtet, diese bei den
gottesdienstlichen Feiern genau zu beachten.
25. In das Missale von 1962 können und müssen neue
Heilige und einige neue Präfationen eingefügt werden.9 Dazu werden
eigene Regelungen erlassen werden.
26. Wie in Art. 6 des Motu proprio
Summorum Pontificum
vorgesehen, können die Lesungen der heiligen Messe nach dem Missale von 1962
entweder nur auf Latein oder auf Latein und in einer volkssprachlichen
Übersetzung oder, in gelesenen Messen, nur in der Volkssprache vorgetragen
werden.
27. Im Bezug auf die mit der Feier der Messe
verbundenen disziplinarischen Regelungen finden die Vorschriften des geltenden
Codex des kanonischen Rechtes Anwendung.
28. Das Motu proprio
Summorum Pontificum
ist
darüber hinaus ein Spezialgesetz und derogiert daher für den ihm eigenen Bereich
von jenen nach 1962 erlassenen Gesetzen, die sich auf die heiligen Riten
beziehen und unvereinbar sind mit den Rubriken der liturgischen Bücher, die 1962
in Kraft waren.
Firmung und heilige Weihen
29. Das Motu proprio
Summorum Pontificum
(vgl. Art. 9 § 2) hat die Erlaubnis bekräftigt, für den Ritus der Firmung die
alte Formel zu verwenden. Daher ist es nicht erforderlich, in der forma
extraordinaria die erneuerte Formel aus dem Ordo Confirmationis von
Paul VI. zu
gebrauchen.
30. Im Bezug auf Tonsur, niedere Weihen und Subdiakonat
hat das Motu proprio
Summorum Pontificum
keinerlei Veränderung der Vorschriften des Codex des kanonischen Rechtes von
1983 eingeführt. Folglich gilt in den Instituten des geweihten Lebens und in den
Gesellschaften des apostolischen Lebens, die der Päpstlichen Kommission
Ecclesia Dei unterstehen: Derjenige, der ewige Gelübde abgelegt hat oder
einer klerikalen Gesellschaft des apostolischen Lebens endgültig eingegliedert
ist, wird durch den Empfang der Diakonenweihe als Kleriker diesem Institut
beziehungsweise dieser Gesellschaft inkardiniert, nach Vorschrift von can.
266 § 2 des Codex des
kanonischen Rechtes.
31. Nur in den Instituten des geweihten Lebens und in
den Gesellschaften des apostolischen Lebens, die der Päpstlichen Kommission
Ecclesia Dei unterstehen, und in jenen, die weiterhin die liturgischen
Bücher der forma extraordinaria verwenden, ist der Gebrauch des
Pontificale Romanum von 1962 für die Spendung der niederen und höheren
Weihen erlaubt.
Breviarium Romanum
32. Den Klerikern wird gemäß Art. 9 § 3 des Motu
proprio
Summorum Pontificum
die
Möglichkeit gegeben, das Breviarium Romanum zu verwenden, das 1962 in
Geltung war. Es muss vollständig und in lateinischer Sprache gebetet
werden.
Die drei österlichen Tage
33. Der coetus fidelium, welcher der früheren
liturgischen Tradition folgt, kann auch die drei österlichen Tage in der
forma extraordinaria feiern, sofern ein geeigneter Priester vorhanden ist.
Wenn keine Kirche oder Kapelle ausschließlich für diese Gottesdienste zur
Verfügung steht, sollen der Pfarrer oder der Ordinarius in Abstimmung mit dem
geeigneten Priester günstige Lösungen suchen, ohne eine eventuelle Wiederholung
der Gottesdienste des österlichen Triduum auszuschließen.
Die Riten der Ordensgemeinschaften
34. Der Gebrauch der eigenen liturgischen Bücher der
Ordensgemeinschaften, die 1962 in Geltung waren, ist gestattet.
Pontificale Romanum und Rituale Romanum
35. Der Gebrauch des Pontificale Romanum und des
Rituale Romanum wie auch des Caeremoniale Episcoporum, die 1962 in
Geltung waren, ist nach Nr. 28 dieser Instruktion erlaubt, unbeschadet der
Vorschrift in Nr. 31.
Papst
Benedikt XVI.
hat in der dem unterzeichneten Präsidenten der Päpstlichen Kommission Ecclesia
Dei am 8. April 2011 gewährten Audienz die vorliegende Instruktion gutgeheißen
und deren Veröffentlichung angeordnet.
Rom, am Sitz der Päpstlichen Kommission Ecclesia Dei,
am 30. April 2011, Gedenktag des hl. Pius V.
William Kardinal Levada
Präsident
Prälat Guido Pozzo
Sekretär
______________________________________________________________
1 Benedikt XVI., Apostolisches Schreiben Motu proprio
Summorum Pontificum,
I: AAS 99 (2007) 777; vgl. Grundordnung des Römischen Messbuchs,
3. Auflage 2002, Nr. 397.
2 Benedikt XVI.,
Brief an die Bischöfe anlässlich der Publikation des Motu proprio über die
Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform
(7.
Juli 2007):
AAS 99 (2007) 798.
3 Vgl.
CIC,
can. 838 §§ 1 und 2.
4
Vgl.
CIC,
can. 331.
5 Vgl.
CIC, cann.
223 § 2;
838 § 1 und § 4.
6
Vgl. Benedikt XVI.,
Brief an die Bischöfe anlässlich der Publikation des Motu proprio über die
Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform: AAS 99 (2007) 799.
7 Vgl.
CIC, can. 900 § 2.
8 Vgl.
CIC,
can. 249;
II.
Vatikanisches Konzil,
Konst. Sacrosanctum Concilium, 36; Erklärung Optatam totius, 13.
9
Vgl. Benedikt XVI.,
Brief an die Bischöfe anlässlich der Publikation des Motu proprio über die
Liturgie in ihrer Gestalt vor der 1970 durchgeführten Reform: AAS 99 (2007) 797.
[00711-05.01] [Originalsprache: Latein]
APOSTOLISCHES SCHREIBEN
"ECCLESIA DEI"
MOTU PROPRIO
PAPST JOHANNES PAULUS II
1. Die Kirche Gottes hat
mit großer Betrübnis von der unrechtmäßigen Bischofsweihe Kenntnis genommen, die
Erzbischof Marcel Lefebvre am vergangenen 30. Juni vorgenommen hat. Dadurch
wurden alle Anstrengungen zunichte gemacht, die in den letzten Jahren
unternommen worden waren, um der von Msgr. Lefebvre gegründeten
Priesterbruderschaft St. Pius X. die volle Gemeinschaft mit der Kirche
sicherzustellen. In der Tat blieben alle, besonders in den letzten Monaten sehr
intensiven, Bemühungen, in denen der Apostolische Stuhl Geduld und Nachsicht bis
an die Grenzen des Möglichen gezeigt hat(1), ohne Erfolg.
2. Diese Trauer empfindet
besonders der Nachfolger Petri, dem es an erster Stelle zukommt, die Einheit der
Kirche zu schützen(2), auch wenn die Anzahl derer, die direkt in diese
Erreignisse verwickelt sind, klein sein mag; denn jeder Mensch wird um seiner
selbst willen von Gott geliebt und wurde durch das Blut Christi erlöst, das zum
Heil aller am Kreuz vergossen wurde.
Die besonderen Umstände,
sowohl objektiver wie subjektiver Art, unter denen die Tat des Erzbischofs
Lefebvre vollzogen wurde, geben allen Gelegenheit, zu gründlichem Nachdenken
darüber, und Anlaß, ihre eigene Treue gegenüber Christus und seiner Kirche zu
erneuern.
3. Die Tat als solche war
Ungehorsam gegenüber dem Römischen Papst in einer sehr ernsten und für die
Einheit der Kirche höchst bedeutsamen Sache, wie es die Weihe von Bischöfen ist,
mit der die apostolische Suksession sakramental weitergegeben wird. Darum stellt
dieser Ungehorsam, der eine wirkliche Ablehnung des Römischen Primats in sich
schließt, einen schismatischen Akt(3) dar. Da sie diesen Akt trotz des
offiziellen Monitums vollzogen, das ihnen durch den Kardinalpräfekten der
Kongregation für die Bischöfe am vergangenen 17. Juni übermittelt wurde, sind
Msgr. Lefebvre und die Priester Bernard Fellay, Bernard Tissier de Mallerais,
Richard Williamson und Alfonso de Galarreta der schweren Strafe der
Exkommunikation verfallen, wie die kirchliche Disziplin vorsieht(4).
4. Die Wurzel dieses
schismatischen Aktes ist in einem unvollständigen und widersprüchlichen Begriff
der Tradition zu suchen: unvollständig, da er den lebendigen Charakter der
Tradition nicht genug berücksichtigt, die, wie das Zweite Vatikanische Konzil
sehr klar lehrt, »von den Aposteln überliefert, ... unter dem Beistand des
Heiligen Geistes einen Fortschritt kennt: es wächst das Verständnis der
überlieferten Dinge und Worte durch das Nachsinnen und Studium der Gläubigen,
die sie in ihrem Herzen erwägen, durch innere Einsicht, die aus geistlicher
Erfahrung stammt, wie auch durch die Verkündigung derer, die mit der Nachfolge
im Bischofsamt das sichere Charisma der Wahrheit empfangen haben«(5).
Vor allem aber ist ein
Traditionsbegriff unzutreffend und widersprüchlich, der sich dem universalen
Lehramt der Kirche widersetzt, das dem Bischof von Rom und dem Kollegium der
Bischöfe zukommt. Denn niemand kann der Tradition treu bleiben, der die Bande
zerschneidet, die ihn an jenen binden, dem Christus selbst in der Person des
Apostels Petrus den Dienst an der Einheit in seiner Kirche anvertraute(6).
5. Das Geschehene vor
Augen, fühlen wir uns verpflichtet, alle Gläubigen auf einige Gesichtspunkte
aufmerksam zu machen, die durch dieses traurige Geschehen besonders deutlich
werden.
a)
Der Ausgang, den die Bewegung Erzbischof Lefebvres nunmehr genommen hat, kann
und muß für alle katholischen Gläubigen ein Anlaß zu einer gründlichen Besinnung
über die eigene Treue zur Tradition der Kirche sein, wie sie, durch das
ordentliche und des außerordentliche kirchliche Lehramt, authentisch dargelegt
wird, besonders durch die Konsilien, angefangen vom Konzil von Nizäa bis zum
Zweiten Vatikanischen Konzil. Diese Besinnung muß alle erneut und wirksam von
der Notwendigkeit überzeugen, daß die Treue noch vertieft und gefestigt werden
muß und irrige Interpretationen sowie willkürliche und ungerechtfertigte
Erweiterungen in Dingen der Glaubenslehre, der Liturgie und der Disziplin
vollständig zurückzuweisen sind.
Besonders die Bischöfe
haben aufgrund ihres Hirtenamtes die schwere Pflicht, mit klarem Blick, mit
Liebe und Unerschrockenheit darüber zu wachen, daß diese Treue überall gewahrt
wird(7).
Es ist aber auch
erforderlich, daß alle Hirten und übrigen Gläubigen aufs neue sich bewußt
werden, daß die Vielfalt der Charismen sowie der Traditionen der Spiritualität
und des Apostolates nicht nur legitim sind, sondern für die Kirche einen Schatz
darstellen; so wird die Einheit in der Vielfalt zur Schönheit, - zu jener
Harmonie, die die irdische Kirche, vom Heiligen Geist angeregt, zum Himmel
emporsteigen läßt.
b)
Wir
möchten ferner auch die Theologen und Fachgelehrten der anderen kirchlichen
Wissenschaften darauf aufmerksam machen, daß auch sie von den augenblicklichen
Umständen herausgefordert sind. Die Breite und Tiefe der Lehren des Zweiten
Vatikanischen Konzils machen nämlich neue und vertiefte Untersuchungen
notwendig, in denen die Kontinuität des Konzils mit der Tradition klar
hervorgehoben wird, vornehmlich in jenen Bereichen der Lehre, die, weil sie
vielleicht neu sind, von einigen Teilgruppen der Kirche noch nicht recht
verstanden wurden.
c)
Vor
allem möchten wir unter den vorliegenden Umständen einen zugleich feierlichen
und tief empfundenen, väterlichen und brüderlichen Aufruf an all jene richten,
die bisher in irgendeiner Weise mit der Bewegung des Erzbischofs Lefebvre in
Verbindung standen: daß sie ihre ernste Pflicht erfüllen, mit dem Stellvertreter
Christi in der Einheit der katholischen Kirche verbunden zu bleiben und in
keiner Weise jene Bewegung weiter zu unterstützen. Alle müssen wissen, daß die
formale Zustimmung zu einem Schisma eine schwere Beleidigung Gottes ist und die
Exkommunikation mit sich bringt, wie im Kirchenrecht festgesetzt ist(8).
All jenen katholischen
Gläubigen, die sich an einige frühere Formen der Liturgie und Disziplin der
lateinischen Tradition gebunden fühlen, möchte ich auch meinen Willen kundtun -
und wir bitten, daß sich der Wille der Bischöfe und all jener, die in der Kirche
das Hirtenamt ausüben, dem meinen anschließen möge -, ihnen die kirchliche
Gemeinschaft leicht zu machen, durch Maßnahmen, die notwendig sind, um die
Berücksichtigung ihrer Wünsche sicherzustellen.
6. Im Hinblick auf die
Bedeutung und Komplexität der in diesem Dokument angesprochenen Fragen bestimmen
wir Folgendes:
a) Es
wird eine Kommission eingesetzt, die die Aufgabe hat, mit den Bischöfen, den
Dikasterien der Römischen Kurie und den betreffenden Gruppen zusammenzuarbeiten,
um die volle kirchliche Gemeinschaft der Priester, Seminaristen,
Ordensgemeinschaften oder einzelnen Ordensleuten zu ermöglichen, die bisher auf
verschiedene Weise mit der von Erzbishof Lefebvre gegründeten Bruderschaft
verbunden waren und die mit dem Nachfolger Petri in der katholischen Kirche
verbunden bleiben wollen; dies geschehe unter Wahrung ihrer geistlichen und
liturgischen Traditionen, gemäß dem Protokoll, das am vergangenen 5. Mai von
Kardinal Ratzinger und Erzbischof Lefebvre unterzeichnet wurde.
b)
Diese Kommission besteht aus einem Kardinalpräsidenten und anderen Mitgliedern
der Römischen Kurie, in einer Anzahl, die je nach den Umständen für sachlich und
angemessen gehalten wird.
c)
Ferner muß überall das Empfinden derer geachtet werden, die sich der Tradition
der lateinischen Liturgie verbunden fühlen, indem die schon vor längerer Zeit
vom Apostolischen Stuhl herausgegebenen Richtlinien zum Gebrauch des Römischen
Meßbuchs in der Editio typica vom Jahr 1962, weit und großzügig angewandt
werden(9).
7. Während sich das in
besonderer Weise der allerseligsten Jungfrau Maria geweihte Jahr schon seinem
Ende zuneigt, möchte ich alle auffordern, sich mit dem unaufhörlichen Gebet
anzuschließen, das der Stellvertreter Christi durch die Fürsprache der Mutter
der Kirche mit den Worten des Sohnes an den Vater richtet: Daß alle eins seien!
Gegeben in Rom, bei St.
Peter, am 2. Juli 1988 im zehnten Jahr unseres Pontifikats.
Joannes Paulus PP. II
(1)Vgl. Bekenntmachung
des Hl. Stuhls vom 16.1. 1988, O.R. dt. 24.6.1988,3.
(2)Vgl. 1 Vatik. Konzil,
Konstitution Pastor æternus, Kap. 3, DS 3060.
(3)Vgl. Codex Iuris Canonici, can. 751.
(4)Vgl. ebd., can. 1382.
(5)2. Vatik. Konzil,
Konstitution Dei Verbum Nr. 8, vgl. 1. Vatik. Konzil, Konstitution Dei
Filius, Kap. 3, DS 3020.
(6)Vgl. Mt 16,18;
Lk 10,16; 1. Vatik. Konsil, Konstitution Pastor æternus, Kap. 3, DS
3060.
(7)Vgl. Codex Iuris Canonici, can 386; Paul VI., Apostol.
Schreiben Quinque iam anni, 8. 12. 1970, AAS 63 (1971), 97-106.
(8)Vgl. Codex Iuris Canonici, can 1364.
(9)Vgl. Kongregation für
den Gottesdienst, Schreiben Quattuor abhinc annos. 3 Oct. 1981: AAS 76
(1984) 1088-1089.
http://www.summorum-pontificum.de/
Motu proprio: Summorum
Pontificum
Kontakt: Michael Charlier, -
info@motu-proprio.de
http://www.pro-sancta-ecclesia.de/